Aktuelles

Ehrendoktorwürde für Prof. Bruno Reichart

Montag 26. Juli 2010

Am 24. Juli 2010 erhielt Prof. Bruno Reichart im feierlichen Rahmen de


Lehrpreise für Dozenten der Herzchirurgie

Dienstag 22. Juni 2010

Priv.-Doz. Dr. Andres Beiras-Fernandez und Oberarzt Dr. Gerd Juchem er


GenderMedicine - 1. Preis für Dr. Sandra Eifert

Freitag 23. April 2010

Preisverleihung bei der Jahrestagung 2010 der Österreichischen Gesells


Auswirkungen des Flugverbots auf Transplantationen

Donnerstag 22. April 2010

Tagesthemen-Interview mit Priv.-Doz. Dr. Kaczmarek, Oberarzt der Trans


Erfolgreiche Kinderherz-Transplantation

Mittwoch 21. April 2010

100. Kinderherz-Transplantation am Klinikum Großhadern


Organspende

In Deutschland ist für die Organspende die "erweiterte Zustimmungslösung" gültig: Der vermutliche Wille des potentiellen Organspenders ist entweder durch einen Spenderausweis belegt oder wird im Gespräch mit den Angehörigen als mutmaßlicher Wille festgelegt. Selbst wenn ein Spenderausweis existiert, müssen in jedem Fall die Angehörigen ihre Zustimmung erteilen. Die Hirntoddiagnostik sowie die Bedingungen für eine Organentnahme sind genau geregelt. Bei Missachtung des Gesetzes drohen hohe Strafen. Weiterführende Informationen sind z.B. über das Infotelefon der Deutschen Stiftung Organtransplantation und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erhältlich (Telefon 0800-90 40 400). Informationen im Internet unter www.organspende-info.de.

Jeder Bundesbürger, der zur Organspende bereit ist, sollte immer einen ausgefüllten Spenderausweis mit sich führen. Mit dem Ausweis kann der allgemeine Wille zur Organspende dokumentiert oder auch festgelegt werden, wenn man im Todesfall keine oder nur bestimmte Organe spenden möchte. Organspenderausweise sind außerdem in Apotheken, bei Behörden, Krankenkassen und in vielen Arztpraxen erhältlich. Die Spendebereitschaft kann selbstverständlich jederzeit durch einfaches Vernichten des Ausweises oder durch Veränderung der Erklärung zur Organspende auf dem Ausweis widerrufen werden. Eine Ablehnung gilt frühestens ab dem 14. Lebensjahr, eine Zustimmung ab dem 16. Lebensjahr. Grundsätzlich hat der Spender (außer bei einer Lebendspende, die bei Herztransplantationen nicht in Frage kommt) keinen Einfluss auf die Vergabe der Organe, das Gesetz verpflichtet die Transplantationszentren zu striktem Datenschutz und Wahrung der Anonymität des Spenders.

Jeder mögliche Organspender wird intensivmedizinisch behandelt. Meist wird er in lebensgefährlichem Zustand nach einer Hirnblutung oder einem schweren Unfall in die Klinik bzw. in die Intensivstation eingeliefert. Dort wird er mit allen Möglichkeiten der modernen Medizin behandelt und um sein Überleben gerungen. Erst wenn sich zeigt, dass das Gehirn trotz aller Anstrengung unwiderruflich geschädigt ist und seine Arbeit eingestellt hat, wird von zwei Ärzten, die keinem Transplantationsteam oder Transplantationszentrum angehören dürfen, der Hirntod festgestellt. Der Hirntod stellt das unwiderrufliche Erlöschen der Gehirnfunktionen (Denken, Erfahren, Fühlen) und somit den Tod des Menschen dar. Die Feststellung des Hirntodes geschieht in zahlreichen Untersuchungen, die von der Bundesärztekammer verpflichtend vorgeschrieben und dem aktuellen Stand der Hirnforschung angepasst sind. Angehörige, die vom behandelnden Arzt vom eingetretenen Tod unterrichtet und um eine Organspende gebeten werden, können auf Wunsch an der Hirntod-Diagnostik teilnehmen.