Aktuelles

Forschung und Lehre. WIR MACHEN MEDIZIN

Dienstag 19. April 2011

In der neuesten Ausgabe der Zeitschrift KLINIKUM aktuell 2/11 wird übe


Neue Leitlinien fordern die Etablierung eines Herz-Teams

Montag 17. Januar 2011

Die gemeinsame Arbeitsgruppe zur Myokardrevaskularisation der Europäis


Ehrendoktorwürde für Prof. Stuart W. Jamieson

Donnerstag 18. November 2010

In einer feierlichen Zeremonie wurde am 12. Oktober 2010 einer der Pio


PD Dr. Andres Beiras-Fernandez erhält Rudolf-Pichlmayr-Preis 2010

Donnerstag 04. November 2010

Der Rudolf-Pichlmayr-Preis der Deutschen Transplantationsgesellschaft


BMBF-Innovationspreis für Forscher der Herzchirurgie

Mittwoch 03. November 2010

Mit dem Innovationswettbewerb zur Förderung der Medizintechnik zeichne


Organspende

Ankunft eines Spenderherzens im Operationssaal

In Deutschland ist für die Organspende die "erweiterte Zustimmungslösung" gültig: Der vermutliche Wille des potentiellen Organspenders ist entweder durch einen Spenderausweis belegt oder wird im Gespräch mit den Angehörigen als mutmaßlicher Wille festgelegt. Selbst wenn ein Spenderausweis existiert, müssen in jedem Fall die Angehörigen ihre Zustimmung erteilen. Die Hirntoddiagnostik sowie die Bedingungen für eine Organentnahme sind genau geregelt. Bei Missachtung des Gesetzes drohen hohe Strafen. Weiterführende Informationen sind z.B. über das Infotelefon der Deutschen Stiftung Organtransplantation und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erhältlich (Telefon 0800-90 40 400). Informationen im Internet unter www.organspende-info.de.

Jeder Bundesbürger, der zur Organspende bereit ist, sollte immer einen ausgefüllten Spenderausweis mit sich führen. Mit dem Ausweis kann der allgemeine Wille zur Organspende dokumentiert oder auch festgelegt werden, wenn man im Todesfall keine oder nur bestimmte Organe spenden möchte. Organspenderausweise sind außerdem in Apotheken, bei Behörden, Krankenkassen und in vielen Arztpraxen erhältlich. Die Spendebereitschaft kann selbstverständlich jederzeit durch einfaches Vernichten des Ausweises oder durch Veränderung der Erklärung zur Organspende auf dem Ausweis widerrufen werden. Eine Ablehnung gilt frühestens ab dem 14. Lebensjahr, eine Zustimmung ab dem 16. Lebensjahr. Grundsätzlich hat der Spender (außer bei einer Lebendspende, die bei Herztransplantationen nicht in Frage kommt) keinen Einfluss auf die Vergabe der Organe, das Gesetz verpflichtet die Transplantationszentren zu striktem Datenschutz und Wahrung der Anonymität des Spenders.

Jeder mögliche Organspender wird intensivmedizinisch behandelt. Meist wird er in lebensgefährlichem Zustand nach einer Hirnblutung oder einem schweren Unfall in die Klinik bzw. in die Intensivstation eingeliefert. Dort wird er mit allen Möglichkeiten der modernen Medizin behandelt und um sein Überleben gerungen. Erst wenn sich zeigt, dass das Gehirn trotz aller Anstrengung unwiderruflich geschädigt ist und seine Arbeit eingestellt hat, wird von zwei Ärzten, die keinem Transplantationsteam oder Transplantationszentrum angehören dürfen, der Hirntod festgestellt. Der Hirntod stellt das unwiderrufliche Erlöschen der Gehirnfunktionen (Denken, Erfahren, Fühlen) und somit den Tod des Menschen dar. Die Feststellung des Hirntodes geschieht in zahlreichen Untersuchungen, die von der Bundesärztekammer verpflichtend vorgeschrieben und dem aktuellen Stand der Hirnforschung angepasst sind. Angehörige, die vom behandelnden Arzt vom eingetretenen Tod unterrichtet und um eine Organspende gebeten werden, können auf Wunsch an der Hirntod-Diagnostik teilnehmen.